2019
Sozialhilfe-Grundsatz-
Gesetz
Stellungnahme der Sozialplattform OÖ
Am 10. Jänner endet die Begutachtung für den Ministerialentwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, der im November von der Bundesregierung vorgelegt wurde. Zahlreiche Organisationen haben die Möglichkeit zu einer Stellungnahme genutzt. Link zu allen Stellungnahmen
Auch die Sozialplattform OÖ hat eine Stellungnahme abgegeben und den Entwurf bewertet sowie Verbesserungen angeregt:
Stellungnahme zu 104/ME XXVI. GP
Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Statistikgesetz)
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Sozialplattform Oberösterreich bedankt sich für die Gelegenheit, zum oben angeführten Gesetzesentwurf ihre Stellungnahme abgeben zu können. Als Netzwerk von 40 sozialen Organisationen aus Oberösterreich, deren Tätigkeitsfelder (z.B. Arbeitsmarktintegration von benachteiligten Arbeitslosen, Wohnungslosenhilfe, Schuldenberatung, Unterstützung von Menschen mit Behinderungen) in engem Zusammenhang mit Prävention von Armut und Unterstützung bei der Beendigung von Armutsverhältnissen stehen, sehen wir uns qualifiziert, wichtige Anregungen für die definitive Ausgestaltung des oben angeführten Bundesgesetzes zu geben.
Grundsätzlich erachten wir eine bundesweit einheitliche Regelung der bedarfsorientierten Mindestsicherung – im vorliegenden Wortlaut des Gesetzesentwurfes wiederum als Sozialhilfe bezeichnet – als sinnvoll. Der vorliegende Gesetzesentwurf beinhaltet sowohl einige vorteilhafte Regelungen als auch viele Einschränkungen und Schlechterstellungen hinsichtlich einer Bedarfsorientierung der neu zu regelnden Sozialhilfe. Darauf werden wir im letzten Teil unserer Stellungnahme noch konkret Bezug nehmen.
An dieser Stelle noch allgemeine Anmerkungen:
Der Begriff „Sozialhilfe“ verweist in jene Zeit, die wir mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung überwunden glaubten: auf die Armenfürsorge des vorigen Jahrhunderts. In diese Richtung geht es nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich. Die neue Sozialhilfe definiert grundsätzlich nicht Mindeststandards wie die bisherige bedarfsorientierte Mindestsicherung, sondern Maximalwerte, die nur ausnahmsweise überschritten werden können. Es geht unserer Einschätzung nach also vordergründig nicht mehr um die Ermöglichung eines menschenwürdigen Lebens und soziale Inklusion, sondern überwiegend um Beschränkungen und die Tendenz der Ausgrenzung. Dies bei einer besonders vulnerablen Personengruppe, die aus ganz unterschiedlichen Gründen von Armut betroffen ist. Niemand sucht sich ein Leben in Armut aus. Unsere Erfahrung ist, dass Armutsbetroffene ihre existenzielle Notlage aus eigener Kraft beenden möchten, dazu aber aufgrund ihrer persönlichen Einschränkungen bzw. zu den Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht oder noch nicht in der Lage sind. Die Sozialplattform Oberösterreich setzt sich für einen inklusiven Sozialstaat ein. Die Voraussetzung dafür ist ein vielschichtiges staatliches Unterstützungssystem mit der Wirkung, dass auch Armutsbetroffene ein menschenwürdiges Leben führen können.
Anregung
In diesem Zusammenhang regen wir bei § 1 folgende zusätzliche Zielformulierung an:
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
4. die soziale Integration durch Bekämpfung und Vermeidung von Armut zum Ziel haben.
Anregungen zu einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs:
§ 1 Ziele, Absatz 3:
Die (Wieder)eingliederung von Bezugsberechtigten ist im Kontext der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu sehen. Die Budgets für aktive Arbeitsmarktpolitik werden seit 2018 gekürzt mit der Folge, dass Integrationsangebote in den Arbeitsmarkt reduziert werden. Dies steht in Widerspruch zum formulierten Ziel in Absatz 3: „insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben…“
Ergänzend dazu regen wir an zu berücksichtigen, dass durch das geplante Arbeitslosengeld neu - und die damit einhergehende Abschaffung der Notstandshilfe bzw. starke Einschränkung des Bezieher*innenkreises der Notstandshilfe – die Zahl der Sozialhilfe-Bezugsberechtigten stark ansteigen wird. (Auch wenn das nicht Gegenstand des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes ist: die geplante Abschaffung der Notstandshilfe bzw. starke Einschränkung des Bezieher*innenkreises der Notstandshilfe lehnen wir entschieden ab.)
Anregung:
Anbindung an AMS und dessen Qualifizierungs-, Beratungs- und Beschäftigungsmaßnahmen durch entsprechende Formulierung im gegenständlichen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz.
§ 3 Allgemeine Grundsätze
Der in §2 (3) Art. 15a B-VG zur bedarfsorientierten Mindestsicherung enthaltene Passus „Bei der Erbringung von Leistungen … ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten…“ ist im Entwurf zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz nicht mehr enthalten.
Anregung:
Diese Passus oder ein in seiner Wirkung gleicher Passus soll in das Gesetz aufgenommen werden.
§ 3 Allgemeine Grundsätze, Absatz 4
„… dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft…“.
Anregung:
Hier soll präzisiert werden, dass daraus resultierende Beschäftigungsverhältnisse kollektivvertraglich entlohnt und vollversichert sein müssen.
§ 5 Monatliche Leistungen der Sozialhilfe: Absatz 2 Höhe der Leistung
Die Höchstsätze pro Person und Monat sind auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes festgelegt. Wenn in der Praxis die monatliche Ausgleichszulage zur Anwendung kommt, wird diese 14 Mal im Jahr ausgezahlt (z.B. bei Mindestpensionen). In den Erläuterungen zum Entwurf des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes wird jedoch die Bezahlung eines 13. und 14. Monatsbezugs ausgeschlossen. Dadurch verringert sich die monatliche Höhe der neuen Sozialhilfe in einem Ausmaß, das ein menschenwürdiges Leben, das soziale und kulturelle Teilhabe einschließt, nicht möglich macht.
Anregung:
1. der 13. und 14. Monatsbezug soll auf die monatliche Auszahlung aliquot aufgeschlagen werden (Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz mal 14, geteilt durch 12), die Auszahlung kann dann monatlich erfolgen.
2. Für die Wertsicherung schlagen wir die Aufnahme einer Bestimmung ins Sozialhilfe-Grundsatzgesetz vor. Die Wertsicherung soll analog zur Wertsicherung des Ausgleichszulagenrichtsatzes gestaltet werden.
§ 5 Monatliche Leistungen der Sozialhilfe, Absatz 2, Ziffern 4 und 5
Die anrechnungsfreien Beiträge zur Unterstützung des Lebensunterhalts für Alleinerziehende und Personen mit Behinderung werden von uns als positiv bewertet. Nachteilig ist, dass sie als „Kann-Bestimmung“ im Rahmen der Landesgesetzgebungen reduziert bzw. nicht gewährt werden können.
Anregung:
Sozialhilfebetrag in Höhe des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes plus die geplanten anrechnungsfreien Beiträge sollen addiert und als bundesweiter Mindeststandard festgelegt werden. Die erwiesenen Mehr-Bedarfe dieser Menschen können damit zuverlässiger abgedeckt werden.
§ 5 Monatliche Leistungen der Sozialhilfe, Absatz 6 und folgende
Der in § 5 definierte „Arbeitsqualifizierungsbonus“ ist de facto ein Malus, weil bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Absätze 7, 8 und 9 die Sozialhilfe um 35 % verringert und somit die Auszahlung der vollen Sozialhilfe von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt abhängig gemacht werden soll.
Anregung:
Sinnhafter wäre die Definition eines Bonus als Zuschlag auf Basis der vollen Sozialhilfe, um die Integrationsbestrebungen in den österreichischen Arbeitsmarkt nicht durch prekäre Existenzbedingungen zu behindern.
§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigene Mittel, Absatz 6
Als positiv bewerten wir die Erhöhung des anrechnungsfreien Freibetrags von bis zu 35% des erzielten monatlichen Nettoeinkommens während des Bezugs der Sozialhilfe. Diese Variante sollte auch Orientierung bei der Definition eines Arbeitsqualifizierungsbonus sein, siehe Anregung bezüglich § 5 Absatz 6 ff.
Wir ersuchen Sie, unsere Anregungen zu berücksichtigen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Dorothea Dorfbauer, Josef Pürmayr
Sozialplattform OÖ