08 Jan
2019

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Zusammenhalt sinkt

Besonders verletzliche Gruppen geraten zunehmend unter Druck.

Wirtschaftliche und sozialpolitische Entwicklungen verlaufen in Wellenbewegungen. Das wird seit Jahrzehnten durch viele wissenschaftliche Studien und Theorien belegt. Nicht immer verläuft diese Entwicklung im Gleichschritt. Aktuell stehen den anhaltend guten Wirtschaftsdaten eine sinkende Bereitschaft für gesellschaftliche Solidarität und Sozialleistungen gegenüber. Ausgrenzungen und Neiddebatten sind die Folge. Österreichs Mythos als Insel der Seligen verblasst im Licht der harten Realität neoliberaler Politik. Besonders verletzliche Gruppen geraten zunehmend unter Druck und verlieren den gesellschaftlichen, den finanziellen Rückhalt. Die Umwandlung der Mindestsicherung in die alte Sozialhilfe im neuen Kleid zeigt dies exemplarisch. Norbert Krammer, VertretungsNetz

Mindeststandards werden durch Sozialhilfe-Logik ersetzt

Nach jahrelanger Polemik gegen das vorbildhafte System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) ist es nun so weit: Die Bundesregierung präsentierte Ende November den Entwurf für eine Nachfolgeregelung, mit der tief in das System der Absicherung eingegriffen wird. Die türkis-blaue Koalition will ihre Bundeskompetenz für ein Grundsatzgesetz nutzen. Die lang geübte Praxis von eigenständigen Landesregelungen wird verlassen.

Auch terminologisch wird der Begriff der Absicherung des Mindesten bewusst vermieden und auf die der Armenfürsorge entstammende Sozialhilfe-Logik zurückgegriffen.

Der Entwurf des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes macht schon bei der Zielsetzung in § 1 die Veränderung spürbar: Nun ist nur eine Unterstützung der Befriedigung des Lebensunterhalts geplant und zur Befriedigung des Wohnbetrags soll nur mehr ein Beitrag erfolgen. Grundsätzlich werden Höchstbeträge von Unterstützungsleistungen festgeschrieben und nicht wie bisher Mindeststandards definiert. Integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele werden prominent unterstützt und machen die ordnungspolitische Ausrichtung deutlich.

Gesetzesreform zielt auf Einsparung und Ausgrenzung ab

Genaue Analysen zum Gesetzes-Entwurf werden noch den gesamten Zeitraum der 6-wöchigen Begutachtungsfrist bis Mitte Jänner 2019 beanspruchen. Schon jetzt sind Verlierer*innen des Bundesdurchgriffs auszumachen: Kinder, Menschen mit noch unzureichenden Deutsch- oder Englisch-Kenntnissen, subsidiär Schutzberechtigte, größere Familien, wohnungslose Menschen und Mieter*innen kostenintensiver Wohnungen. Der Druck auf Antragsteller*innen wird unter dem Titel der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und der Notwendigkeit der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zunehmen, da Dauerleistungen zurückgenommen und die Kriterien der Verpflichtung sollen deutlich gesenkt werden sollen.

Neue Situation für Menschen mit Beeinträchtigungen

Vordergründig entsteht der Eindruck, dass für Menschen mit Beeinträchtigungen die neuen Regelungen für die als Sozialhilfe geplante Nachfolgeregelung der BMS theoretisch eine Verbesserung bedeuten könnten. Bei der Präsentation des Entwurfes durch die Regierungsspitze wurde noch eine zusätzliche Leistung in Höhe von 18 Prozent pro „Person mit Behinderung“ als Verbesserung angepriesen. Doch ein Blick in den Text des Gesetzesvorschlages offenbart, dass es sich hier um eine Kann-Bestimmung handelt. Als Voraussetzung wurde im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz die Möglichkeit der Ausstellung eines „Behindertenausweises“ nach Bundesbehindertengesetz, also eine mindestens 50-prozentige Einschränkung, übernommen. Damit wird deutlich, dass der Nachweis sehr formal erfolgen muss. Insbesondere für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen stellt das eine sehr hohe, manchmal unüberwindbare Hürde dar. Denn wegen fehlender schulmedizinischer Behandlungsbereitschaft bleibt ihnen der Zugang unter diesen Voraussetzungen versperrt.

Dazu kommt, dass 35 Prozent der Leistungen des neuen Sozialhilfe-Regimes für alle Antragsstellungen nur dann zugänglich sind, wenn eine Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt gegeben ist oder eine Bereitschaft für den Einsatz besteht. Ausnahmen sind vorgesehen, auch für Menschen mit Beeinträchtigungen. Für sie wird diese Ausnahme über die sehr komplexe Bestimmung im ASVG als Invalidität definiert. Sollte der Nachweis nicht einfach- beispielsweise durch eine Berufsunfähigkeitspension - gegeben sein, sind aufwendige Einzelentscheidungen im Rechtsmittelweg zu befürchtet.
Zusammenfassend muss befürchtet werden, dass für viele Menschen mit Beeinträchtigungen der Zugang zur Sozialhilfe noch komplexer - sehr formale Voraussetzungen, befristete Leistungsdauer - und vermutlich schwieriger wird, als dies schon bisher bei der BMS beklagt werden musste.

Pflegebedürftigkeit, chronische Erkrankungen und Beeinträchtigungen

Für Menschen mit Beeinträchtigungen ist ein selbstbestimmtes Leben oft nur mit Unterstützung durch staatliche Hilfe umsetzbar. Wenn auf jene Menschen fokussiert wird, die in eigenen Wohnräumen selbstbestimmt leben, erhält die BMS eine besondere Bedeutung.
Unter den Bezieher*innen von BMS-Leistungen sind überdurchschnittlich viele Menschen mit Beeinträchtigungen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Menschen, die Hilfe aus BMS-Mittel benötigen, ist besorgniserregend: 58 Prozent der Bezieher*innen sind chronisch krank und oft nur eingeschränkt oder mit Unterstützung am ersten Arbeitsmarkt vermittelbar. Im Vergleich dazu weisen die Daten der Gesamtbevölkerung ein Drittel der Personen zwischen dem 20. und 64. Lebensjahr als chronisch krank aus.

Ein Viertel der BMS-Bezieher*innen geben an, dass sie stark durch Behinderungen beeinträchtigt sind, während dieser Anteil in der Gruppe ohne Leistungsbezug bei fünf Prozent liegt. Auch der Bezug von Pflegegeld unterstreicht diesen Befund: 20 Prozent der Haushalte mit BMS-Bezug erhalten wegen Pflegebedürftigkeit auch ein Pflegegeld. Damit ist der Anteil dreimal so hoch wie bei Haushalten ohne BMS.

Selbstbestimmtes Leben und UN-Behindertenrechtskonvention

Für Menschen mit Beeinträchtigungen konnte durch BMS-Leistungen zumindest „das Mindeste“ für Lebensbedarf und Wohnen abgesichert werden, auch wenn die Hürden durch schwierige Texte, unverständliche Mitwirkungspflichten (kurze Bescheid-Dauer und wiederholte Antragstellung, neuerliche Gutachten etc.) sehr hoch sind. Die in einigen Bundesländern vorgenommene Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe als Einkommen schmälert den Spielraum zur Abdeckung beeinträchtigungsspezifischer Mehraufwendungen noch weiter.

Für Menschen mit Beeinträchtigungen bedeutet die geplante neue gesetzliche Grundlage wieder Verunsicherung, da sie im Sozialhilfe-Regime noch mehr Bittstellende in Notlagen sind und nicht Leistungsempfangende von Unterstützungen zur Umsetzung selbstbestimmter Lebensformen. Weitere Verschlechterungen, wie bereits ausgeführt, sind zu befürchten. Die Bedarfe dieser Personengruppe werden keinesfalls ausreichend gedeckt. Auch die durch die UN-Behindertenrechtskonvention vorgesehene Gleichstellung wird nicht erreicht.

Ein selbstbestimmtes Leben zu führen bedeutet bedarfsgerechte Unterstützung und deren ausreichende Finanzierung. Restriktive Sozialhilfe-Bestimmungen sind diesem Ziel hinderlich!

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