Besonderheiten für wohnungslose Personen
Hauptwohnsitz und dauernder tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich gehören zu den persönlichen Voraussetzungen um Sozialhilfe zu bekommen. Aber wie ist das bei wohnungslosen Personen? Ein klassischer „Wohnsitz“ ist bei diesem Personenkreis ja nicht gegeben. Hier braucht es eine Hauptwohnsitzbestätigung. Wenn eine Kontaktstelle genannt werden kann, die regelmäßig besucht wird und die gleichzeitig als Zustelladresse gilt (z.B. diverse Sozialeinrichtungen), kann die Meldebehörde eine Hauptwohnsitzbestätigung nach dem Meldegesetz ausstellen. Diese Hauptwohnsitzbestätigung berechtigt dann ebenso zum Sozialhilfebezug. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine solche Bestätigung vorliegen, hat die Meldebehörde zu tätigen.