(Sozialhilfe)Recht einfach!

Besonderheiten für wohnungslose Personen

Hauptwohnsitz und dauernder tatsächlicher Aufenthalt in Oberösterreich gehören zu den persönlichen Voraussetzungen um Sozialhilfe zu bekommen. Aber wie ist das bei wohnungslosen Personen? Ein klassischer „Wohnsitz“ ist bei diesem Personenkreis ja nicht gegeben. Hier braucht es eine Hauptwohnsitzbestätigung. Wenn eine Kontaktstelle genannt werden kann, die regelmäßig besucht wird und die gleichzeitig als Zustelladresse gilt (z.B. diverse Sozialeinrichtungen), kann die Meldebehörde eine Hauptwohnsitzbestätigung nach dem Meldegesetz ausstellen. Diese Hauptwohnsitzbestätigung berechtigt dann ebenso zum Sozialhilfebezug. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine solche Bestätigung vorliegen, hat die Meldebehörde zu tätigen.

Man sieht einen Mann am Boden sitzen
Bild: chainatp/Getty Images/canva.com

Welche Behörde ist zuständig?

Muss der tatsächliche Aufenthalt geprüft werden?
Welche Behörde zuständig ist zur Entscheidung darüber, ob Sozialhilfe gewährt wird, ist abhängig vom Hauptwohnsitz. In der Praxis kommt es vor, dass Bezirksverwaltungsbehörden die Sozialhilfe nicht gewähren, weil der Lebensmittelpunkt wohnungsloser Antragstellender im Sprengel einer anderen Behörde liege oder der gewöhnliche Aufenthalt nicht bekannt sei. Dazu hat kürzlich das Landesverwaltungsgericht OÖ eine klare Aussage getroffen: Wenn Personen in mehreren Bezirken aufhältig sind, ist jene Behörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung vorliegt. Die Sozialhilfebehörde muss nur prüfen, ob eine solche Bestätigung vorhanden ist. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt kommt es nicht an! Erhebungen zum tatsächlichen Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt hat die Behörde nicht anzustellen.
Sobald also eine Hauptwohnsitzbestätigung für wohnungslose Personen vorliegt, braucht es keine weiteren Erhebungen mehr zum tatsächlichen Aufenthalt oder zum Lebensmittelpunkt!

Reduktion der Leistung wegen fehlendem Wohnaufwand

Da wohnungslose Personen keine Aufwendungen für Miete, Betriebs- oder Energiekosten zu tragen haben, erhalten sie in der Regel eine reduzierte Leistung. Der Richtsatz wird um 25 % gekürzt. So sieht es das Gesetz vor.
Ein tatsächlicher Unterkunftsaufwand, zum Beispiel Kosten für die Notschlafstelle, sind aber zu berücksichtigen. Diese Kosten müssen natürlich vom Beziehenden auch belegt werden.

Rundbrief 3 24

In dieser Kolumne im aktuellen Rundbrief erklärt Sozialhilfe-Rechtsberaterin Karin Berger gesetzliche Vorgaben. Die Juristin „übersetzt“ Judikatur oder gibt Tipps für die Praxis.

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